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Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungswert
Das ist der Neuwert, der z.B. bei der Euro-Bilanzeröffnung in den neuen Bundesländern um den Betrag zu vermindern ist, der die zwischenzeitliche Nutzung des Vermögensguts und ein Zurückbleiben hinter dem technischen Fortschritt berücksichtigt (§ 7 EuroBilG); im Ergebnis kommt damit der Zeitwert zum Ansatz.
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