Die TEGOVA, der Europäische Zusammenschluss der Verbände der Immobilienbewerter hat in der Übersetzung des «Blue Books» in welchem «Anerkannte Europäische Standards für die Immobilienbewertung» aus Sicht internationaler Wirtschaftsprüfungsgesellschaften niedergeschrieben sind, den «Wert bei alternativer Nutzung» wie folgt definiert:
Dieser Begriff stellt den Wert der höchsten und besten Nutzung dar, jedoch ausschließlich der Nutzung, für die das Eigentum vom Unternehmen verwendet wird oder vom mutmaßlichen Besitzer verwendet werden soll, oder für die es vom Sanierungskonzern saniert werden soll.
Hier zeigt sich der Unsinn, wenn man versucht in einer verblendeten Gläubigkeit an Anglizismen, einen einfachen und in der deutschen Wertermittlungslehre seit Menschengedenken bekannten Grundsatz zu verwissenschaftlichen.
Im Grunde geht es darum, daß jeder Sachverständige vor Beginn seiner Tätigkeit überlegen muss, ob die derzeitige Nutzung (z.B. auch für einen Nachfolgebetrieb) nachhaltig ist. Wenn die derzeitige Nutzung nachhaltig ist, besteht kein Grund, sie nicht als die wirtschaftlichste zukünftige Nutzung anzunehmen. Wenn diese Frage verneint werden muss, dann kann nur eine andere Folgenutzung nachhaltig sein. Das bedeutet aber auch, daß man die Umnutzungskosten angemessen in Rechnung stellen muss.
Eine Grundregel hat Herr Dr. Sprengnetter vom Wertermittlungsforum immer wieder gepredigt: Stellt Euch die Dame nackt vor! (Damit meinte er das Grundstück bzw. das Gebäude ohne die heutige Nutzung.) Der Verkehrswert stellt immer auf den nächsten Verkauf ab. Und das bedeutet, die derzeitige Nutzung durch den derzeitigen Nutzer wird nicht fortgesetzt.