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Die neue Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer ab 01.01.2009

Obwohl der Anteil der Erbschafts- und Schenkungssteuer am gesamten Steueraufkommen bei weniger als einem Prozent liegt, haben die in der großen Koalition maßgeblich vereinten Volksvertreter die nach dem bekannten Urteil des BVerfG vom 07.11.2006 anfangs noch in den Raum gestellte Option, die Erbschafts- und Schenkungssteuer - wie in einigen Nachbarstaaten auch - abzuschaffen, auf Druck der SPD schnell verworfen.

Fest steht jedenfalls, dass sich die Bewertung sämtlicher Vermögensgegenstände künftig am "gemeinen Wert" ausrichten wird. Sämtliche bisher bestehenden Privilegierungen und sozial motivierten Verschonungsregelungen werden ersatzlos abgeschafft. Die Freibeträge sollen zumindest für Erb- und Schenkungsfälle zwischen Ehegatten sowie Eltern und Kindern deutlich angehoben werden.

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner eines verstorbenen Erblasser sollen für selbst genutzte Wohnungen und Häuser grundsätzlich keine Erbschaftssteuer mehr bezahlen. Kinder des Erblassers, die Wohnraum bis zu einer Wohnfläche von 200 m² erben und danach mindestens für 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers selbst bewohnen, sollen auch befreit werden. Kleinere Betriebe mit einem Jahresumsatz von bis zu 3 Millionen Euro sollen ebenfalls erbschaftssteuerfrei bleiben. Größere Betriebe können unter bestimmten Bedingungen von der Steuer (teilweise) verschont werden. Sofern die Erben den Betrieb für 7 Jahre zum Erhalt von Arbeitsplätzen fortführen (bei einem Verwaltungsvermögen > 10 % und < 50 % und kumuliert 650 % der Lohnsumme in den folgenden 7 Jahren verbleiben) werden nur 15 % der Erbschaftssteuer anfallen. Sofern das Verwaltungsvermögen > 10 % beträgt und die Erben den Betrieb für 10 Jahre zum Erhalt von Arbeitsplätzen fortführen (und kumuliert 1.000 % der Lohnsumme in den folgenden 10 Jahren verbleiben) soll die Erbschaftssteuer ganz entfallen. Die Option für die sieben- oder zehnjährige Variante muss kurz nach dem Erbfall getroffen werden. Hier ist jedes Unternehmen gut beraten, zunächst die Verkehrswerte der Gebäude und Anlagen sorgfältig bewerten zu lassen.

Nachfolgend möchten wir über die wesentlichsten Änderungen berichten, die zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens auf der Internet-Seite des Bundesfinanzministeriums abrufbar waren.

1. Die persönlichen Freibeträge werden kräftig erhöht.

Freibeträge für Erben im Vergleich   Altes Recht   Neues Recht
Ehegatten 307.000 €   500.000 € *
Kinder 205.000 €   400.000 € *
Enkel 51.200 €   200.000 €
Weitere Abkömmlinge 51.200 €   100.000 €
Erwerber Steuerklasse II 10.300 €   20.000 €
Erwerber Steuerklasse III 5.200 €   20.000 €
Beschränkt Steuerpflichtige 1.100 €   2.000 €

* Bei fortgesetzter Eigennutzung durch die Ehefrau / eingetragenen Lebenspartner in den nächsten 10 Jahren kann die Erbschaftssteuer ganz entfallen. Bei Kindern, die im Objekt nicht mehr als 200 m² selbst bewohnen greift ebenfalls eine Ausnahmeregelung.

2. Die Steuersätze

Wert des Erbes
nach Freibetrag
Steuerklassen bis 2008
IIIIII
bis 52.000 €7 %12 %17 %
bis 256.000 €11 %17 %23 %
bis 512.000 €15 %22 %29 %
bis 5.113.000 €19 %27 %35 %
bis 12.783.000 €23 %32 %41 %
bis 25.565.000 €27 %37 %47 %
Darüber30 %40 %50 %
 
Wert des Erbes
nach Freibetrag
Steuerklassen 2009
IIIIII
bis 75.000 €7 %30 %30 %
bis 300.000 €11 %30 %30 %
bis 600.000 €15 %30 %30 %
bis 6.000.000 €19 %30 %30 %
bis 13.000.000 €23 %50 %50 %
bis 26.000.000 €27 %50 %50 %
Darüber30 %50 %50 %
 
Wert des Erbes
nach Freibetrag
Steuerklassen 2010
IIIIII
bis 75.000 €7 %15 %30 %
bis 300.000 €11 %20 %30 %
bis 600.000 €15 %25 %30 %
bis 6.000.000 €19 %30 %30 %
bis 13.000.000 €23 %35 %50 %
bis 26.000.000 €27 %40 %50 %
Darüber30 %43 %50 %

3. Heranführen der Behandlung von Lebenspartnern an die der Ehegatten im Güterrecht

Freistellung bei Zugewinngemeinschaft
Freibetrag für Hausrat (41.000 €) und andere bewegliche körperliche Gegenstände (12.000 €).
Befreiung für Schenkungen in Zusammenhang mit Familienwohnheim
Persönlicher Freibetrag: 500.000 €
Versorgungsfreibetrag: 256.000 €.

4. Freibetrag für andere bewegliche körperliche Gegenstände

Der Freibetrag in Steuerklasse I wird für andere bewegliche körperliche Gegenstände angehoben von 10.300 € auf 12.000 €.

5. Verschonung für Betriebsvermögen

Kleinere Betriebe sollen völlig verschont werden. Einzelheiten kann Ihnen Ihr Steuerberater sagen. Wird das Unternehmen 7 Jahre fortgeführt und beträgt das Verwaltungsvermögen mehr als 10 % und maximal 50 %, werden 85% der Steuer erlassen. Dabei darf auch die kumulierte Lohnsumme 7 Jahre nach dem Tod des Erblassers 650 % der Lohnsumme im letzten Jahr vor seinem Tod nicht unterschreitet.
Die Erbschaftssteuer wird ganz erlassen, wenn der Betrieb 10 Jahre fortgeführt wird, der Anteil des Verwaltungsvermögens maximal 10 % beträgt und wenn die Lohnsumme 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers 1.000 % der Lohnsumme im letzten Jahr vor seinem Tod nicht unterschreitet.
Für jeden Erwerber wird ein Abzugsbetrag von 150.000 € gewährt; es erfolgt keine Aufteilung, wenn mehrere Erwerber zugleich vorhanden sind. Außerdem sollen vermietete Wohnimmobilien von Wohnungsunternehmen jetzt doch zum begünstigten Vermögen zählen, sofern das Kriterium des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfüllt ist.

6. Verschonungsabschlag

Der neue Verschonungsabschlag für vermietete Immobilien beträgt 10 %.

7. Bewertung von Renten, Nutzungen und Lasten

Auf die überkommene Sterbetafel 1986/88 wird zugunsten jeweils aktueller Sterbetafeln verzichtet. Die sich auf Grund der steigenden Lebenserwartung ergebenden längeren Laufzeiten wirken sich bei der Kapitalwertbestimmung für entsprechende Verpflichtungen Wert mindernd aus (dagegen Wert erhöhend bei Ansprüchen).

8. Rückwirkungsoption

Erben sollen im Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Änderungsgesetzes die Möglichkeit haben, die Anwendung des neuen Rechts zu wählen, wenn dieses für sie günstiger ist. Die Rückwirkungsoption gilt ohne Beschränkung auf eine bestimmte Vermögensart, jedoch sind die persönlichen Freibeträge des bestehenden (alten) Rechts bei Ausübung der Option anzuwenden.

Öffnungsklausel bei der Erbschaftssteuer

Da es (insbesondere wegen der geplanten typisierten Methodik) in Zukunft häufig möglich sein wird, dass der marktübliche Verkehrswert des (bebauten) Grundstücks niedriger ist, als der vom Finanzamt nach den Regeln des Bewertungsgesetzes errechnete Bedarfswert, hat der Gesetzgeber eine Öffnungsklausel ins ErbStG (§ 187) aufgenommen, wonach es jedem Steuerpflichtigen gestattet ist, durch ein von einem öffentlich bestellten und vereidigten oder zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken auf den Stichtag des Erbfalls erstelltes Verkehrswertgutachten nachzuweisen, daß der Verkehrswert (Marktwert, Gemeiner Wert) des Grundstücks niedriger ist.

Geeignet sind neben Gutachten des örtlichen Gutachterausschusses nur Gutachten eines öffentlich bestellten oder besser noch eines zertifizierten Sachverständigen der Immobilienbewertung. Wie in der Vergangenheit auch, werden sich die Finanzämter die eingereichten Gutachten sehr genau ansehen. Es kommt also besonders darauf an, dass diese Gutachten den Vorschriften des Normativen Dokuments entsprechen. Dort wird darauf hingewiesen, dass Verkehrswertgutachten nachvollziehbar, begründet und vollständig sein müssen.

Weitere Informationen zur Bewertung von Immobilien-Vermögen für die Erbschaftssteuer erteilen wir gerne!