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Höchstwert
Dies ist der maximal ansetzbare Wert für bestimmte Wirtschaftsgüter in der Handels- und Steuerbilanz. Ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern, stellen zugleich den Höchstwert dar (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG), während bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die Abschreibung den Höchstwert darstellen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
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