![]() ![]() |
![]() |
|
|
|
Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
"Der Teufel steckt im Detail", sagt der Bund der Steuerzahler
Nach statistischen Erhebungen des belief sich der Gesamtwert der von den NRW-Finanzämtern im Jahre 2002 erfassten Nachlässe auf 5,2 Milliarden €. Davon entfielen fast 2/3 des Betrages (62 %) auf Kapitalvermögen, Kunstgegenstände, Schmuck und Ähnliches. 1/4 der Summe (26 %) betraf vererbtes Grundvermögen und rund 1/8 (12 %) vererbtes Betriebsvermögen. Nach Abzug der von den 13.200 Verstorbenen hinterlassenen Schulden sowie der bei den Steuerveranlagungen der 27.200 Erben zu berücksichtigenden Freibeträge verblieb ein steuerpflichtiges Vermögen in Höhe von 3,4 Milliarden €. Hierauf wurden insgesamt 630 Millionen € an Erbschaftssteuer festgesetzt. Das entspricht im Durchschnitt etwa 18,5 % des geerbten steuerpflichtigen Vermögens.
Außerdem bearbeiteten die NRW-Finanzämter 6.700 Schenkungsfälle mit einem Volumen von 1,5 Milliarden €; hierfür wurden 182 Millionen € an Schenkungssteuer festgesetzt. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass in den steuerwirksamen Fällen 4/5 aus Erbfällen der Jahre 2001 und früher stammten. Stand: 19.03.2004.
Das bisherige Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuer-Gesetz wurde durch den BGH als verfassungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber war aufgefordert bis zum 01.01.2009 ein neues verfassungskonformes Gesetz zu verabschieden. Für Erb- oder Schenkungsfälle bis zum 31.12.2008 gilt die bisherige Verfahrensweise - dargestellt unter dem Menüpunkt Altes Recht. Das Bundesverfassungsgericht hat auf einen wesentlichen Mangel im bisherigen Gesetz zu recht hingewiesen: Unterschiedliche Vermögensarten wurden bisher mit unterschiedlichen Methoden unterschiedlich bewertet, was zu einer Ungleichbehandlung führte und damit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung widersprach. Deshalb muss auch Immobilienvermögen in Zukunft zum "Gemeinen Wert", also dem Verkehrswert (Marktwert) bewertet werden.
Nun haben sich die Vertreter der großen Koalition am 06.11.2008 grundsätzlich darauf geeinigt, dass es definitiv mit Wirkung zum 01.01.2009 ein neues Erbschaftssteuer und Schenkungssteuergesetz geben soll. Der Budestag hat am 01.12.2008 und der Bundesrat am 05.12.2008 dem Gesetz zugestimmt. Es fehlt nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten. Nach wesentlichen Änderungen an dem Entwurf wird das Gesetz wohl folgende Auswirkungen haben:
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner eines verstorbenen Erblasser sollen für selbst genutzte Wohnungen und Häuser grundsätzlich keine Erbschaftssteuer mehr bezahlen. Kinder des Erblassers, die Wohnraum bis zu einer Wohnfläche von 200 m² erben und danach mindestens für 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers selbst bewohnen, sollen auch befreit werden. Größere Betriebe können unter bestimmten Bedingungen von der Steuer (teilweise) verschont werden. Sofern die Erben den Betrieb für 7 Jahre zum Erhalt von Arbeitsplätzen fortführen (bei einem Verwaltungsvermögen > 10 % und < 50 % und kumuliert 650 % der Lohnsumme in den folgenden 7 Jahren verbleiben) werden nur 15 % der Erbschaftssteuer anfallen. Sofern das Verwaltungsvermögen > 10 % beträgt und die Erben den Betrieb für 10 Jahre zum Erhalt von Arbeitsplätzen fortführen (und kumuliert 1.000 % der Lohnsumme in den folgenden 10 Jahren verbleiben) soll die Erbschaftssteuer ganz entfallen. Die Option für die sieben- oder zehnjährige Variante muss kurz nach dem Erbfall getroffen werden. Hier ist jedes Unternehmen gut beraten, zunächst die Verkehrswerte der Gebäude und Anlagen sorgfältig bewerten zu lassen.
Das vom Gesetzgeber vorgelegte neue Bewertungsgesetz erfüllt diese grundsätzliche Vorgabe aber nur sehr eingeschränkt. Dieses Gesetz soll im Ergebnis eine Gleichbehandlung aller Vermögensarten sicherstellen. Die Bewertung soll aber auch einfach und schnell erfolgen können und dem einzelnen Mitarbeiter im Finanzamt sollen keine Spielräume für die individuelle Berücksichtigung von subjektiven Beurteilungen eingeräumt werden, weil sonst das ganze Verfahren seine Glaubwürdigkeit verliert.
Der Gesetzgeber kalkuliert dabei durchaus ein, daß die vorgeschriebenen Verfahren und Methoden im konkreten Einzelfall zu einer Überbewertung führen können und hat deshalb an vielen Stellen eine Öffnungsklausel eingebaut, die es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, den Nachweis des niedrigeren "gemeinen Wertes" durch die Vorlage eines Verkehrswert-Gutachtens durch einen öffentlich bestellten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken zu erbringen.
Weitere Informationen finden Sie hier!
|