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Endwert

Eine finanzwirtschaftliche Definition dieses Begriffs können Sie der freien Enzyklopädie Wikipedia entnehmen. Hier möchte ich jedoch den Begriff «Endwert» eines Vermögens im Scheidungsfall oder im Erbfall erläutern. Der Endwert ist regelmäßig der Verkehrswert einer Immobilie zum Stichtag des Datums der Zustellung des Antrags auf Ehescheidung. Bei einer Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten gilt der Todeszeitpunkt als Stichtag. Wenn der Tod erst nach Zustellung des Antrags auf Ehescheidung eintritt, dann ist das Datum der Zustellung des Antrags auf Ehescheidung als Stichtag für die Ermittlung des Endwerts der Immobilie anzusetzen.

Für den Fall, dass es sich bei einer Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsfall einer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft des BGB handelt, müssen Wertsteigerungen der Vermögenswerte ausgeglichen werden. Der Zugewinn ist in allen Fällen, außer im Todesfall, der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das hochgerechnete Anfangsvermögen übersteigt. Das Endvermögen ist das Vermögen, daß einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehörte.

Der Kaufkraftschwund (die Wertveränderung durch die Inflation) stellt keinen Zugewinn dar. Deshalb muß der Anfangswert durch Indexierung mit dem Verbraucherpreisindex VPI an die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Endwerts hochgerechnet werden. Sofern die zu bewertende Immobilie mit einem Nießbrauchrecht oder einem Wohnungsrecht belastet ist, darf diese Belastung bei der Ermittlung der Anfangs- und Endwerte nicht wertmindernd berücksichtigt werden.