Denkmalpflege ist die kulturell begründete und im Denkmalschutzgesetz auch gesetzlich geregelte Bewahrung und Pflege von Gegenständen, deren Erhaltung wegen ihrer historischen, künstlerischen, städtebaulichen oder wissenschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Die Denkmalpflege ist in den meisten Ländern eine staatliche Aufgabe, in Deutschland ist sie auf Länderebene organisiert.
Die Untere Denkmalschutzbehörde bei den Städten, Gemeinden oder Kreisen informiert in der Regel kostenlos darüber, ob ein Grundstück denkmalrechtlichen Vorschriften unterliegt. Falls ein Gebäude als Denkmal eingestuft ist, wird zur Ermittlung des Verkehrswertes eine Kopie des Denkmalbescheids und der Begründung benötigt.
Auch, wenn das Bewertungsobjekt selbst nicht zum Denkmal erklärt worden ist, so hat die Einstufung eines in der engeren Umgebung befindlichen Gebäudes als Denkmal nach § 9 Abs. 1 DSchG auch Auswirkungen auf die Umgebungsbebauung. Denn hier ist eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gesetzlich für jeden Eigentümer vorgeschrieben, der in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
Eine besondere Form des Denklmalschutzes zeigt sich in der
Bodendenkmalpflege. Viele bereits in historischer Zeit besiedelte Gebiete sind als Bodendenkmal gekennzeichnet. Will man in solchen Gebieten (in der Regel handelt es sich um innerstädtische, hochwertige Grundstücke) einen Neubau errichten, kann es ohne vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Denkmalpfleger zu unliebsamen Überraschungen kommen. Das fängt mit Zeitverzögerungen beim Aushub der Baugrube an und kann in besonders gelagerten Fällen dazu führen, dass die vorgesehene Tiefgarage nicht errichtet werden darf und unerwartete, hohe Stellplatzabgaben anfallen, weil der Nachweis der erforderlichen Stellplätze nicht mehr erbracht werden kann.