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Anfangswert

Hier möchte ich den Begriff «Anfangswert» eines Vermögens im Scheidungsfall oder im Erbfall erläutern. Der Anfangswert ist regelmäßig der Verkehrswert einer Immobilie zum Stichtag des Beginns der Ehe oder des Erwerbs der Immobilie während der Ehe, frühestens jedoch der 01.07.1958. Der Kaufkraftschwund (die Wertveränderung durch die Inflation) stellt keinen Zugewinn dar. Deshalb muß der Anfangswert durch Indexierung mit dem Verbraucherpreisindex VPI an die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Endwerts hochgerechnet werden. Sofern die zu bewertende Immobilie mit einem Nießbrauchrecht oder einem Wohnungsrecht belastet ist, darf diese Belastung bei der Ermittlung der Anfangs- und Endwerte nicht wertmindernd berücksichtigt werden.

Für den Fall, dass es sich bei einer Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsfall einer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft des BGB handelt, müssen Wertsteigerungen der Vermögenswerte ausgeglichen werden. Der Zugewinn ist in allen Fällen, außer im Todesfall, der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das hochgerechnete Anfangsvermögen übersteigt. Das Endvermögen ist das Vermögen, daß einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehörte.