![]() ![]() |
![]() |
|
|
|
Altlasten
Der Grund und Boden ist nicht unzerstörbar, wie dies Viele glauben. Vielmehr ist der Boden ein ökologisch höchst anfälliges Gut, in dem sich Schadstoffeinträge im Vergleich zu Luft und Wasser stärker ansammeln, da sich Schadstoffe hier weniger verteilen können. Bei einer beträchtlichen Belastung von Grund und Boden spricht man von Altlasten. Altlasten werden in § 2(3) Bundesbodenschutzgesetz BBSchG folgendermaßen definiert: (3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind:
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Die Unteren Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörden der Städte und Kreise führen ein entsprechendes Kataster. Von dort kann man eine Altlastauskunft erhalten. Eine Negativ-Auskunft kostet häufig 10 €. Liegen Verdachtsmomente vor, bewegen sich die Kosten entsprechend dem Rechercheaufwand der Behörde und können zwischen 50 und 100 € liegen.
Hinweise
Im Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG) sind in § 2 (1) Mitteilungspflichten vorgeschrieben: Die in § 4 (3) und (6) BBodSchG genannten Personen sind verpflichtet, Anhaltspunkte (§ 9 (1) 1 BBodSchG i.V.m. § 3 (1) und (2) Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) für das Vorliegen einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung auf dem Grundstück unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 1 erstreckt sich bei Baumaßnahmen, oder ähnlichen Eingriffen in den Boden und den Untergrund zusätzlich auch auf Bauherrinen und Bauherrn. |