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Honorar-Vereinbarung
Stand 01.07.2010
Die Bewertung von Immobilien ist eine ganzheitliche Beurteilung des Bewertungsgegenstands und erfordert eine hohe Qualität. Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind Urkunden, die auch gegenüber unbeteiligten Dritten Wirkung entfalten. Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB müssen gerichtsfest und den Ansprüchen der Finanzämter standhalten. Der Gesetzgeber und die Aufsichtsbehörden stellen an die Gutachter heute besonders hohe Anforderungen.
Genügte es bisher, auf einem der immobilienwirtschaftlichen Berufszweige besondere Kenntnisse vorzuweisen, muss ein Sachverständiger nun erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch Beratungen und schiedsgutachterliche Leistungen erbringen zu können, nachweisen, damit die öffentliche Bestellung und Vereidigung ausgesprochen werden kann. Er muss auch über die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Einrichtungen verfügen. Er muss in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bieten. Er muss nachweisen, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt. Diese Kenntnisse sind durch regelmäßige (kostspielige) Weiterbildung und den Bezug der einschlägigen Literatur und Fachzeitschriften ständig zu aktualisieren und werden laufend überprüft.
Die Gutachten müssen für jeden Leser verständlich und für Fachleute nachvollziehbar begründet sein. Genügte früher für die Gutachten-Erstellung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, so müssen Gutachten heute mit der Sorgfalt eines Sachverständigen recherchiert und erstellt werden. Herangezogenen Datengrundlagen müssen erläutert und externe Quellen benannt werden. Dies bedeutet gerade bei der Erstellung einen hohen Aufwand, denn bei der Vielzahl unterschiedlichster Ausgangssituationen kann man insbesondere bei den individuellen Begründungen nur bedingt auf Programme zurückgreifen. Jedes Gutachten ist ein Unikat, welches konkret für den Einzelfall angefertigt wird. Das kostet sehr viel Zeit. Die erforderlichen Honorare für die Gutachtenerstellung müssen so bemessen sein, dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Gutachters nicht gefährdet ist. Wir liefern Ihnen gerne eine Checkliste, der Sie die Mindestanforderungen an Verkehrswert-Gutachten entnehmen können.
Die Honorarsätze für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt. Abrechnungen werden Cent-genau erstellt. Zwischenwerte werden interpoliert.
Bitte rufen Sie uns an (0221/7409464) oder kontaktieren Sie uns per Mail. Wir geben gerne Auskunft zum Grundhonorar in Ihrem konkreten Fall.
Das Honorar richtet sich nach dem unbelasteten Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerken, (d.h. ohne Berücksichtigung von Wertminderungen aufgrund besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale), der zum Tag der Ortsbesichtigung festgestellt wird. Das Honorar berechnet sich aus dem Nettobetrag zuzüglich der am Rechnungsdatum jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Das Grundhonorar gilt für eine Gutachtenausfertigung für Immobilien mit reiner Wohnnutzung, schadenfreie Gebäude, bestehend aus einer Bewertungseinheit, einer Bodenqualität, einem Bewertungs-Stichtag, ohne rechtliche oder wirtschaftliche Belastung. Als eine Bewertungseinheit zählen z.B. das Hauptgebäude einschließlich dazugehöriger Garage oder Stellplatz oder eine Eigentumswohnung einschließlich TG-Stellplatz.
Die nachfolgenden Schwierigkeiten oder Auftragsbesonderheiten erfordern einen erhöhten Aufwand bei der Recherche, der Berechnung und der Dokumentation im Gutachten. Sie werden je nach Schwierigkeit mit folgenden Zuschlägen auf das Grundhonorar berücksichtigt:
Bei gleichzeitiger Beauftragung von Gutachten für mehrere im örtlichen Zusammenhang belegene Grundstücke werden die einzelnen Verkehrswerte addiert und das Grundhonorar auf die Summe der Verkehrswerte bezogen.
Honorarbasis für Mietwertermittlungen ist der zehnfache Jahresrohertrag.
Das vereinbarte Honorar gilt für eine Ausfertigung. Jede weitere Ausfertigung wird mit 0,50 € zuzgl. MWSt. je Seite berechnet. Die optional angebotene Erstellung von ungesiegelten und nicht unterschriebenen .pdf-Dateien der vollständigen Gutachten wird mit 50 € zuzgl. MWSt. berechnet. Die anfallenden externen Gebühren für den Erwerb erforderlicher Unterlagen, Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, zur Beschaffung von Marktdaten, usw. werden gesondert nachgewiesen und berechnet.
Im Honorar sind die Kosten einer Ortsbesichtigung enthalten. Zusätzliche Fahrtkosten sowie Fahrtkosten ab einer Entfernung von 50 km von unserem Standort werden mit 0,75 €/km zuzgl. MWSt. je gefahrenem km abgerechnet. Erforderliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei mehrtägigen Terminen werden nach Aufwand abgerechnet.
Die folgenden Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 150 €/h (178,50 €/h einschließlich 19 % MWSt) zusätzlich zum Grundhonorar abgerechnet:
Bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss, zum Beispiel:
Diese Honorar-Vereinbarung ist auch für den Fall vereinbart, dass der Sachverständige im Zusammenhang mit einem erstellten Gutachten als Zeuge vor Gericht auftreten muss. Zeugengelder oder anderweitige Entschädigungen werden angerechnet.
Bei Auftragserteilung, bzw. spätestens zum Ortstermin wird eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Honorars, mindestens 700 € erhoben, die zur Deckung der Kosten des Ortstermins und der Kosten der Recherche beiträgt. Im Einzelfall kann auch Vorkasse angefordert werden.
Wir verweisen auf die Angaben nach DL-InfV im Impressum
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